Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt

Stand: 07.11.2024

Bund

Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

§ 28 § 29