Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt
Stand: 07.11.2024
Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.