Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt
Stand: 07.11.2024
Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 28a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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