Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 22 Wirksamkeit des Vertrages
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/22?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/22?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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