Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 11 Zahlungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten:
Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11?asof=2021-06-09#abs-5 (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11?asof=2021-06-09#abs-6 (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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