Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7?asof=2019-07-18#abs-1 (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7?asof=2019-07-18#abs-2 (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7?asof=2019-07-18#abs-3 (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.
Änderungsverlauf
-
14.11.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.