Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Stand: 16.01.2026

Bund4 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7#abs-1 (1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7#abs-2 (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7#abs-3 (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.

§ 6 § 8