Gesetze / Agrarstatistikgesetz

AgrStatG

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

§ 5 § 7