Gesetze / Agrarstatistikgesetz
AgrStatG§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.
Änderungsverlauf
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14.11.2022 Ausfertigung
§ 26 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I 2030 685)
BGBl. 2022 I S. 2030
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2019 I S. 1034
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1975)
BGBl. 2014 I S. 1975
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2441)
BGBl. 2011 I S. 2441
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.