Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
Stand: 10.07.2021
Wird zitiert von 4
- KG, 01.08.2013 – 1 W 413/12Zitiert von 6
- BVerfG, 22.08.2012 – 1 BvR 573/12Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG) bei mangelnder Entscheidungserheblichkeit wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch gerichtliche Entscheidung ohne Zuwarten auf Schriftsatz nicht hinreichend dargelegtZitiert von 10
- BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners im Fall der LeihmutterschaftZitiert von 40
- FG Düsseldorf, 09.05.2003 – 18 K 7931/00 EZitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 13c AdVermiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.