Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 13d Anzeigenverbot
Stand: 10.07.2021
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13d AdVermiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 22.08.2012 – 1 BvR 573/12Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG) bei mangelnder Entscheidungserheblichkeit wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch gerichtliche Entscheidung ohne Zuwarten auf Schriftsatz nicht hinreichend dargelegtZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 13d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.