§ 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 450)
BGBl. 2024 I Nr. 450
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 59 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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