§ 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59#abs-1 (1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59#abs-2 (2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59#abs-3 (3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/59#abs-4 (4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.