Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 55 Aufgaben

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2023-01-24#abs-1 (1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2023-01-24#abs-2 (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/55?asof=2023-01-24#abs-3 (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

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