§ 49 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
Änderungsverlauf
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23.12.2024 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 450)
BGBl. 2024 I Nr. 450
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 49 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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