§ 44e Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44e#abs-1 (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro. Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ausgesprochen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44e#abs-2 (2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44e#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44e#abs-4 (4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 44e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 258)
BGBl. 2025 I Nr. 258
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 44e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 44e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 741)
BGBl. 2021 I S. 741
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