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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 741
BGBl. 2021 I S. 741 · 2.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweiunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
Einführung eines Ordnungsgeldes
Vom 9. April 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 44a Absatz 5 wird aufgehoben.
2. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt:
„§ 44e
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-
zung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein
Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe
von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall
erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei
gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde
des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer
der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu
30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen
des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlos-
sen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
nung des Bundestages.
(2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-
zung der Hausordnung des Bundestages kann der
Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein
Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen.
Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld
auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der
Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb
von sechs Monaten erneut Anlass für die Fest-
setzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht
nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung ge-
geben hat.
(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über
Maßnahmen und Entscheidungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 9. April 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 741. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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