Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 741

BGBl. 2021 I S. 741 · 2.969 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 741
                                 Zweiunddreißigstes Gesetz
                         zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
                              Einführung eines Ordnungsgeldes
                                                Vom 9. April 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1
                 Änderung des
              Abgeordnetengesetzes
   Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. No-
vember 2020 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 44a Absatz 5 wird aufgehoben.

2. Nach § 44d wird folgender § 44e eingefügt:
                        „§ 44e
        Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
    (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-
  zung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
  bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein
  Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe
  von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall
  erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei

  gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde
  des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer
  der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu

  30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen
  des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlos-
  sen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
  nung des Bundestages.
    (2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verlet-
  zung der Hausordnung des Bundestages kann der
  Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein
  Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen.
  Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld
  auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der
  Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb
  von sechs Monaten erneut Anlass für die Fest-
  setzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht
  nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung ge-
  geben hat.
    (3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über
  Maßnahmen und Entscheidungen nach den Ab-
  sätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.“

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 9. April 2021
zu verkünden.
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                  des Innern, für Bau und Heimat
                                          Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 741. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bd29bef9519b1319….