§ 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44d#abs-1 (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44d#abs-2 (2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/44d#abs-3 (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 44d AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 59
- BVerwG, 03.11.2011 – 7 C 4.11Zitiert von 66
- BVerwG, 03.11.2011 – 7 C 4/11Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegebene Stellungnahme des JustizministeriumsZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.04.2021 Ausfertigung
§ 44d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I 741)
BGBl. 2021 I S. 741
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.