§ 34 Ausführungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpauschale.
Änderungsverlauf
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2020 I S. 2394
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.