Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 34 Ausführungsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Präsident veröffentlicht in einer Anlage zum Abgeordnetengesetz im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages den Betrag der Kostenpauschale.

§ 33 § 35