Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 34 Ausführungsbestimmungen

Stand: 20.11.2020

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34#abs-1 (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34#abs-2 (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34#abs-3 (3) Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale.

§ 33 § 35