§ 34 Ausführungsbestimmungen
Stand: 20.11.2020
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 15.07.2015 – 2 BvE 4/12Zuweisung von Finanzmitteln an Fraktionen, Abgeordnete für Personal und parteinahe politische Stiftungen; Unzulässigkeit des OrganstreitverfahrensZitiert von 17
- OVG Thüringen, 20.12.2023 – 2 KO 522/20
2 Entscheidungen zu § 34 AbgG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34#abs-1 (1) Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34#abs-2 (2) Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/34#abs-3 (3) Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale.