Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 16 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 13.10.2022 – 2 C 7/21Pausen in "Bereithaltung" als ArbeitszeitZitiert von 23
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 21/21Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 19/21Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei KrankheitZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden übertragen. Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde.