Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/5#abs-1 (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/5#abs-2 (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/5#abs-3 (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 5 AZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 4 S 703/25
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 21/21Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 19/21Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei KrankheitZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 – OVG 62 PV 6/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 17.11.2020 – 2 A 960/19
- BVerwG, 13.10.2022 – 2 C 7/21Pausen in "Bereithaltung" als ArbeitszeitZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
- OVG NRW, 02.01.2026 – 1 B 1196/25
- VG Göttingen, 18.07.2025 – 3 A 139/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2014 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2014 I S. 2191
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. 2013 I S. 3286
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.