Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 4 S 703/25
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 21/21Zitiert von 2
- BVerwG, 22.06.2023 – 2 C 19/21Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei KrankheitZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2023 – OVG 62 PV 6/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 17.11.2020 – 2 A 960/19
- BVerwG, 13.10.2022 – 2 C 7/21Pausen in "Bereithaltung" als ArbeitszeitZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
- OVG NRW, 02.01.2026 – 1 B 1196/25
- VG Göttingen, 18.07.2025 – 3 A 139/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/5#abs-1 (1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/5#abs-2 (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass
Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/5#abs-3 (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.