Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Stuttgart, 05.12.2012 – 3 K 1353/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 – 4 S 169/13Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 – 2 A 11355/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist.