§ 7
Stand: 10.06.2019
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1, 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sollen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 7 AZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 – OVG 60 PV 10.09
- ArbG Berlin, 10.08.2022 – 60 Ca 15217/20
- LAG München, 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09Formelle Rechtswidrigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung wegen Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LAG Hamm, 10.07.2008 – 16 Sa 44/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 29.09.2006 – 10 TaBV 5/06
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