§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2010 – OVG 60 PV 10.09
- ArbG Berlin, 10.08.2022 – 60 Ca 15217/20
- LAG München, 11.07.2022 – 4 TaBV 9/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09Zitiert von 16
- LAG Hamm, 10.07.2008 – 16 Sa 44/08Zitiert von 1
- LAG Hamm, 29.09.2006 – 10 TaBV 5/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1, 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sollen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben.