§ 4
Stand: 10.06.2019
Der Anteilzoll kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle vorgeführt wird und diese die Kennzeichnung beseitigt.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 4 AZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 02.11.2010 – 5 Sa 1275/10Zitiert von 3
- BSG, 21.06.2012 – B 3 KS 2/11 RKünstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Berlin als Betreiber eines Galerieraumes - Ausstellen der Werke der Kunststipendiaten - Stipendiatenförderung - Unternehmen - konkreter die Abgabepflicht dem Grunde nach bestimmender Erfassungsbescheid - Abgabepflicht nur bei Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte - keine landesrechtliche PflichtaufgabeZitiert von 9
- VG Berlin, 27.07.2012 – 14 L 139.12Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09Formelle Rechtswidrigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung wegen Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 – 4 K 2626/16
- VG Berlin, 31.01.2013 – 16 K 7.12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 01.07.2025 – 67 S 285/24
- VG Berlin, 10.07.2024 – 2 L 82/24
- VG Berlin, 24.04.2020 – 14 L 45/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.