Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60
Stand: 06.10.2023
Wird zitiert von 5
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- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2023 – 17 U 66/22Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
- VG Berlin, 15.11.2023 – 4 K 253/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 23.02.2023 – 4 K 157/20Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2022 – 2-02 O 213/21
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.