Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 62 Untersagung oder Anordnungen

Stand: 28.12.2022

Bund5 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62#abs-2 (2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

§ 61 § 62a