Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 62 Untersagung oder Anordnungen
Stand: 28.12.2022
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- VG Berlin, 15.11.2023 – 4 K 253/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/62#abs-2 (2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.