Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 264
BGBl. 2023 I Nr. 264 · 167.812 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2023 Nr. 264
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 27. September 2023
Es verordnen
– die Bundesregierung aufgrund des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a in Verbindung mit Absatz 3, § 5 Absatz 2, 3
und 5 sowie § 23 Absatz 6b Satz 2, des § 11 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und 4 und des § 14a Absatz 8,
jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),
von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637)
geändert und § 14a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und
§ 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) eingefügt
worden sind,
sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit
§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12
Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist,
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT
23.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf“.
b) Die Angaben zu den §§ 13 und 35 werden jeweils gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder
auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, schriftlich oder elektronisch erlassen werden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit im
Außenwirtschaftsverkehr durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist,
vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes auf einem besonderen Vordruck beantragt werden
muss und festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines
Verwaltungsaktes elektronisch gestellt werden können und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden.
(3) Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage
von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser
Verordnung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingereicht werden, sind schriftlich oder
elektronisch einzureichen. Die Dokumente nach Satz 1 sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen
Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Onlinezugangsgesetzes mittels des Verwaltungsportals eingereicht werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz stellt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist,
die elektronische Verfügbarkeit der jeweiligen Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal fest.
(4) Soweit nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes für den Beginn einer Frist nach § 14a
Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Eingang einer Meldung eines Erwerbs oder eines
Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz maßgeblich ist, gilt die Meldung bzw. der Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals
nach Absatz 3 Satz 2 erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz bestätigt den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren
Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies
möglich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 2
des Außenwirtschaftsgesetzes der vollständige Eingang der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 und 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes bestimmten Unterlagen maßgeblich ist. Dasselbe gilt für das Ende der Hemmung
einer Frist nach § 14a Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes.“
3. In § 7a wird die Angabe „§§ 8 bis 13“ durch die Angabe „§§ 8 bis 12“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S.1)“ ein Komma und die Wörter „die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl. L 54 vom 22.2.2023, S. 1, ABl. L 56 I vom
23.2.2023, S. 7) geändert worden ist,“ eingefügt.
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und
Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03 000 000, 14 01 000 000,
14 05 000 000, 14 06 000 000, 16 10 000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu
Datenelement 12 11 000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Ausfuhranmeldung“ durch das Wort „Anmeldung“ ersetzt.
5. § 13 wird aufgehoben.
6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die
Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind.“
7. § 20a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1
Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten.“
8. In § 20b Absatz 1 werden die Wörter „des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/341“ durch die Wörter „des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446“ ersetzt.

9. In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1“
gestrichen.
10. § 35 wird aufgehoben.
11. § 55 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bescheinigt dem“ das Wort „unmittelbaren“ eingefügt und werden
die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
13. In § 59 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ gestrichen.
14. In § 55a Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und § 62a Satz 3 werden
jeweils die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
15. § 74 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom
25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022,
S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl. L 192 vom 31.7.2923, S. 21) geändert
worden ist.“
16. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für:
1. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin
a) zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben
werden,
b) zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder
c) zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller,
2. Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-
Mission 2020, das bestimmt ist
a) zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von
5 000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
b) für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder
Monomethylhydrazin für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf
im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen
Start oder Satellit nicht überschreiten.“
b) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 6 bis 8
werden die Nummern 4 bis 6.
cc) Die neuen Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in
Somalia (ATMIS) und der strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des
Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und
Abstimmung mit ATMIS agieren, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
3. Güter, die zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen
Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten
Staaten von Amerika oder anderer staatlicher Streitkräfte, die entweder im Rahmen des
Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die
Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder
über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of
Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen
Abkommens unterrichtet haben, und zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf
nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung
bestimmt sind,“.
17. § 81 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird aufgehoben.

18. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259 I vom
6.10.2022, S. 3)“ durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2023/1214 (ABl. L 159 I vom 23.6.2023, S. 1)“
ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a“ die Wörter „oder Absatz 2
Buchstabe a“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b“ die Wörter „oder Absatz 2
Buchstabe b“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c“ die Wörter „oder Absatz 2
Buchstabe c“ eingefügt.
dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „notiert“ die Wörter „oder zum Handel zulässt“ eingefügt.
ee) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Artikel 5aa Absatz 1a“ die Wörter „oder Absatz 1b
Unterabsatz 1“ eingefügt.
ff) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) In Nummer 15 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
hh) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten
zu bekleiden.“
19. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2023
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 19
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Inhaltsübersicht
Nummer der Liste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen
Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001 – 0022
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 1E901 – 9E992
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75,
77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem
Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem
Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen: 901-999

Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht
erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden,
wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder
für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet
(bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how
berücksichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service)
aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig
von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie
oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges
Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene
CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-
Nummern haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der
von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I
Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern
„unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und
Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung
erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“
Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen
Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-
Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf
und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu
werden, oder
b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in
Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer
Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen
können.

Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den
vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.

TEIL I
A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und
Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen
können,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung
und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich
500 m abzuschießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
d) ,deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nummer 1.4
WaffG‘.
Technische Anmerkung:
Eine ,Feuerwaffe ist deaktiviert‘, wenn sie dauerhaft unbruachbar gemacht wurde. Dies ist
dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht
so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische
Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a
des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde und
erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre,
Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890
hergestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden,
und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft
oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren oder
2. Betäubung von Tieren.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes
Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt
wurden,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr
als drei Schüsse abgeben können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden
Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,

4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie folgt:
1. Wechselmagazine,
2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3. ,Rohrwaffen-Lafette‘,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ,Rohrwaffen-Lafette‘ eine Vorrichtung, die
dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff
oder einer Struktur zu befestigen.
4. Mündungsfeuerdämpfer,
5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit
einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen
zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie
Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders
konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der
von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt
wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,
deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht
mehr als drei Schüsse abgeben können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der folgenden
Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhang I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte
Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung
besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Nebelwerfer;
2. Gaswerfer;
3. Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.

c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. Tarnvorrichtungen,
3. Lafetten,
4. Wechselmagazine;
d) nicht belegt
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,
Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für
Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser
Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden
Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige
Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System – AMPS) siehe
Unternummer 0004c.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben,
Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“
Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften
einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische
Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von
Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:
Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen oder Werfer
und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder

b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern,
Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe
einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion
ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur
Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet
sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems – AMPS).
Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen
folgenden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur
aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem
bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und
für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile
Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
anerkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um
unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven
Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald
es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder
Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische
Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner,
Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme
wie folgt:
1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder
Zielverfolgungssysteme;
2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen;
3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration
(sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt
Detektionsausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von
Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.

0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,
ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von
Nummer 0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder
Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e) Anhänger.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer
0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder
mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile
schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder Bestandteilen
hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz größer/gleich der
Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige
Standards“ zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw.
DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
4 500 kg.
Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit
Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des
Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es
sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.

Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung,
Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der
Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung
von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt;
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
(R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder
Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H-, Alkyl- oder
Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder
entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure
(CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte
oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-
Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen
davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum
Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder
Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d
erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert
mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von
Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von
radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur
Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
h) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer
Herstellung;
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische
Systeme hierfür, wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von
Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese
oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von
Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a) „Expressions-Vektoren“,
b) Viren,
c) Zellkulturen.

Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-
Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische
Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für
Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und
Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3: Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche
Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 6: Biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie
ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit,
Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur
Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von
Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Technische Anmerkungen:
1. ,Mischung‘ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12 –
bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in
den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst,
wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck
verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als
Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
3. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf
Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale
oder vergleichbare nationale Standards angewandt.

a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-
dinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder
Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate von CL-20
(siehe auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),
Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen
„Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer
0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen
„Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),

31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3'-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden
Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K
(100 °C) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck
größer als 18 GPa (180 kbar),
40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ,Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive co-crystals)‘ ein.
Technische Anmerkung:
,Explosivstoff-Co-Kristall (explosive co-crystal)‘ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten
dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von
denen mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei
Standardbedingungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2. nicht belegt,
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter
Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten
einzelnen Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40 °C) eine
Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5
und JP-8.
Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind
Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2. Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3. Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für
oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den
Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe, Brennstoff,mischungen‘ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘ in Partikelform
(kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu
mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und ,Mischungen‘ daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch
Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) ,Mischungen‘, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/
gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die
Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium
eingekapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie
mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte
,Mischung‘ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries),
Fest„treibstoffe“ oder „pyrotechnische“ ,Mischungen‘.
Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10
angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders
formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal
(CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße
kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65-1,68,
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer
massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,

b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen,
JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen
bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe
oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion
von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-
Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht
anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder
Richtung und
c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d) Oxidationsmittel wie folgt und ,Mischungen‘ daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt
sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des
Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in
gasförmigem Zustand.
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch
Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch
Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen
„Vorprodukte“),

6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame
Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen
enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K
(30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als
10 000, wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-nitratomethyl-3-
methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f) „Additive“ wie folgt:
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer 0008f4
erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),

5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr. 70983-44-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-
methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-
Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-
Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als
250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre
Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-
Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische
Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern 0008e1 und
0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)
(CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW
(Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4. nicht belegt,
5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer
0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5),
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer 0008a13).

h) Pulver und Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ wie folgt:
1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder
Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a) Aluminium,
b) Niob,
c) Bor,
d) Zirkonium,
e) Magnesium,
f) Titan,
g) Tantal,
h) Wolfram,
i) Molybdän oder
j) Hafnium,
2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von Unternummer
0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
1. ,Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen
Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen
entwickelt.
2. Pulver aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-
Kugelmühle erzeugt.
3. Formteile aus ,reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als
Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen
Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h.,
sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander
vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-
Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium,
Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0),
basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder
Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-
Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-
Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-
Nr. 64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d
des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO
(Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln
oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer
0008d2),
d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und
andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie
Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von
Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische
Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das
Absetzen von Tauchern, ein.
2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff
angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012
oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit
einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den
Zweck der Installation von Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. ,ABC-Schutz‘ und
2. ,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkungen:
1. ,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine
Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von
Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.
2. ,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen
Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.
d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummern
0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1. ,ABC-Schutz‘,
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,

3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem),
ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die
Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten
Schiffes zu reduzieren;
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) ,nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ,nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4. ,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;
Technische Anmerkung:
Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem
ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es
sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein
,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür
und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die
das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür,
besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,
Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils
unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten
Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische
Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für
den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für
Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die
solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung;
h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer
0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte‘
Bestandteile.
Technische Anmerkung:
,Geändert‘ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder
sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet,
sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten
Ausrüstung ist.
Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.

0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“),
Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert
oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
b) nicht belegt;
c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige
Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare
Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der Folgenden und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für
die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung konstruiert
zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord
eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht:
1. Schleppstangen,
2. Schutzmatten und Abdeckungen,
3. Leitern, Treppen und Plattformen,
4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und
andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden,
besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet
sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür:
1. Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst,
2. Para-Gleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B.
Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.
Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip
leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für
militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen
oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert
oder geändert sind, und
c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.

Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den
Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten
des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“
zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme
solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders
konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische
„Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf
solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die
Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein:
Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung,
logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder
militärischer Ausrüstung.
Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip
leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um
die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder
mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements
zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und
können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6: Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946 hergestellt wurden.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische
Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören
und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten
Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den
Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich
der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und
Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen
Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen
Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und
magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder
verfälschende Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur
Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen
verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie
Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische
Aufklärung,
j) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.

Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit der von
„Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-
Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und
zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr
(Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich
Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und
Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s
in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour),
Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des
Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die
Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung,
Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren) des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur
Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs
(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten
verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und
Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus,
besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wie folgt:
1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren
nationalen Normen;
2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1
erfasste Helme;

3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer 0013c1
erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag in der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw.
Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw.
Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III
(NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1 Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter
Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1/BR1 nach DIN EN 1522 bzw.
DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1/EPR1 nach DIN EN 13541
bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser
bewirken können.
Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung
einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder
konstruiert.
Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder
Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen
Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5: Unterummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte
Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Laserschutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden,
siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014 ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenare,
Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten
Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen
von folgender Ausrüstung ein:
a) Angriffssimulatoren,
b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
c) Radar-Zielübungsgeräte,
d) Radar-Zielgeneratoren,
e) Feuerleit-Übungsgeräte,
f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten
Zentrifugen,
h) Radartrainer,

i) Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j) Navigations-Übungsgeräte,
k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l) Zieldarstellungsgeräte,
m) Drohnen,
n) Waffen-Übungsgeräte,
o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p) bewegliche Übungsgeräte,
q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit
der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert
oder geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang
mit Jagd- und Sportwaffen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie
folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von
den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des
Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher
Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung,
die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten
Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe Unternummern
0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der
von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von
Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind
für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen
Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
wie folgt:
1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von Unternummer
0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen,
besonders konstruiert für militärische Zwecke;

d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“ steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch
umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die
Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP =
elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
Der Begriff elektromagnetischer Impuls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte
Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B.
Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit Systemen,
Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst werden bzw. wird;
g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie
besonders für militärische Zwecke konstruierte oder 'geänderte' Bestandteile;
Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders
konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material
einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem
persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten), besonders
konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit
einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.
m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009
oder 0010 erfassten Waren;
o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für Sensoren),
besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1. nicht belegt.
2. ,geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige
Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die
Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018 ,Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a) besonders konstruierte oder geänderte Ausrüstung für die ,Herstellung‘ der von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür;
b) nicht anderweitig erfasste besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und
Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

Technische Anmerkung:
,Herstellung‘ im Sinne der Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die Erprobung
und die Prüfung ein.
Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:
a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als
298 kW,
2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast
größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/s2]),
c) Trockenpressen,
d) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische
„Explosivstoffe“,
e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster „Treibstoffe“,
f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem
Produktionsvermögen größer als 227 kg,
g) Stetigmischer für Fest„treibstoffe“,
h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von
militärischen „Explosivstoffen“,
i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in
Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,
j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in
Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder
Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes)
eines gegnerischen Objekts;
b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines
gegnerischen Objekts;
c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des
Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von
Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne
vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender
Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren
Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare
Vernichtungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit
Vernichtungswirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein
ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt
liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für
Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen,
Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder
Einsatzunterbrechung,

d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative
ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft-
oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170 °C) zu
erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten
oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen,
z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders
konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder
Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem
einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe
„supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die
einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die
Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die
Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer
Kampfmittel,
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen
im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer offensiver
Cyberoperationen;
Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung, Beschädigung,
Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder „Software“
entwickelt wurde, sowie entsprechende „Software“ für Cyberaufklärung (cyber
reconnaissance) und für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and
control) hierfür.
Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von
Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische
defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-military
defensive cybersecurity readiness or response) beschränkt sind.

c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder geändert, um
nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu
befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) für „Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer
0021c erfasste „Software“ installiert ist, erfasst sind.
0022 „Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“,
Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Reparatur
vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht erfasst
werden;
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch
wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. nicht belegt,
4. nicht belegt,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der
Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung
(Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn
sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung
(Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die
eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen,
„wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche
Informationen handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler
Transporteinrichtungen.

B National erfasste Güter
1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Nummern 1E001
oder 1E101 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für
die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B909 Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von
Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen,
Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und
b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn das Bestimmungsland Syrien ist.
2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das
Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:
a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur
Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische
Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör
hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour
deposition);
b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical
vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB – PVD);
c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
5A902 Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für
öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
(EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception Systeme (LI, z. B.
gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards)
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information IRI,
z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP oder
MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung: 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für einen der
folgenden Zwecke:
a) Gebührenabrechnung
b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle oder
HLR)
c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911 Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel
zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio)
verwendet digitale Modulationsverfahren.

5D902 „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
aufgeführten Gebiete liegt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“
von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten
Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst
von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902 „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen,
die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von
Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland
Iran ist.
6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b) „Laser“kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von
Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung
erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“
Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991 Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden,
wie folgt:
a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg
oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge
sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen
Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen,
Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;
Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit
primärer Zugfunktion.
b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen
Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia
oder Syrien ist.
Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c) Tarnnetzhalterungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-Steckdose.

Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren
eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992 Lastkraftwagen wie folgt:
a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das Bestimmungsland
Nordkorea ist;
b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.
9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke
(APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn
das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich
600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
aufgeführten Gebiete liegt.
9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Unternummern
5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von
Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba,
Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.
9E992 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Nummer 9E101b des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die
„Herstellung“ der von Nummer 9A012 erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIP Außenluftunabhängige Antriebsysteme (Air Independent Propulsion)
C3I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence)
C4I Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence)
CAS Chemical Abstracts Service
CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition)
EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical
vapour deposition)
ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)
RPV Ferngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles)

Begriffsbestimmungen
Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten
Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren
Eigenschaften zu verbessern.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die
ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine
Zugänglichkeit nicht auf).
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den
Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische
Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation
der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit
oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter
Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die
Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung,
Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die
Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für
die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung
oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die
Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder
Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine
Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme,
Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch
fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden
(S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische
chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B.
Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-
Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung,
die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Biopolymere“ (0007) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt:
a) ,Enzyme‘,
b) ,antiidiotypische Antikörper‘, ,monoklonale Antikörper‘ oder ,polyklonale Antikörper‘,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren‘.
Anmerkung 1: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische
Reaktionen.
Anmerkung 2: ,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-
Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Anmerkung 3: ,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-
Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 4: ,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein
bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.
Anmerkung 5: ,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können,
deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus
einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.

„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer
diskreter Variablen ausführen können:
a) Daten aufnehmen,
b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d) Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von
festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der
Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge,
die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ,Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft,
Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische
Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“,
„Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 1E901 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (development): schließt alle
Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von
Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt,
Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (0008 0018) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich
sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen,
Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen
genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen
a) endlose Einzelfäden (monofilaments),
b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale
Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Herstellung“ (ATA 0021 0022 1E901 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production): schließt alle
Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung
(Test), Qualitätssicherung.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als
Trockenpräparat ein.
„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer
kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im
Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen
für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das
Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition
temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand
gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch
Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren
Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie
zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder
rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff“ (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas
aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).

„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in
natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das
gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge
von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister
eingeleitet wird.
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder
Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke
mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum
Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder
umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„pyrotechnisch“ (0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern, die
nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder
Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die
Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen
Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die
Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur
Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit
verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).
„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen
kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) multifunktional,
b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im
dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
d) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder
durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne
mechanischen Eingriff.
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte
Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken
mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können
mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten),
die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen.
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch
begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des
festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des
Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder
mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten),
die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf
erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder
verstellbaren Anschlägen,
5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden
und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind,
dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Satelliten-Navigationssystem“ (0011) (satellite navigation system): ein System, das aus Bodenstationen, einer
Konstellation von Satelliten und Empfangsgeräten besteht und die Berechnung der Standorte von
Empfangsgeräten auf der Grundlage der von den Satelliten empfangenen Signale ermöglicht. Der Begriff schließt
weltweite Satelliten-Navigationssysteme und regionale Satelliten-Navigationssysteme ein.
„Software“ (ASA 0004 0011 0021 5D902 5D911 6D908 9D904) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer
„Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren
elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit
erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische
Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische
Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Technologie“ (ATA 0022 1E901 5E902 9E904 9E991 9E992) (technology): spezifisches technisches Wissen, das
für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der
Form von ,technischen Unterlagen‘ oder ,technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1: ,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne,
Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen
und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten,
Bänder oder Lesespeicher.
Anmerkung 2: ,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung,
Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die
Weitergabe von ,technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von
ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische
Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Treibstoffe“ (0008 0012 0018) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit
kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (0010) (unmanned aerial vehicle [UAV]): Luftfahrzeug, das in der Lage ist,
ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und
die Navigation durchzuführen.
„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil
der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken
oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für
verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
„Verwendung“ (ATA 5D902 5D911 5E902 6D908 9D904 9E904) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-
Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet
werden.
„Weltraumgeeignet“ (0019) (space-qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für
den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das
andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie "weltraumgeeignet“ sind,
falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA 0022) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische
Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen
oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen
Zweck gerichtet sind.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in
veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten
oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten
oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.

TEIL II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Nr. des
Warenverz.
Beschränkungs-
für die Warenbezeichnung
grund
Außenhandels-
statistik
1 2 3
Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken
verwendet werden
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt G
ex 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse G
der Allium-Arten, frisch oder gekühlt,
ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 0703 10 11
ex 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare G
Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
ex 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt G
ex 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, G
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt G
ex 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt G
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, G
ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 52 00, 0709 53 00,
0709 55 00, 0709 56 00, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10,
0709 92 90, 0709 99 40 und 0709 99 60
Kapitel 8
Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder G
enthäutet,
ausgenommen Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10,
0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00, 0802 42 00, 0802 51 00, 0802 52 00,
0802 61 00, 0802 62 00, 0802 70 00, 0802 80 00, 0802 91 00, 0802 92 00,
0802 99 10 und 0802 99 90
0803 10 10 Mehlbananen, frisch G
0804 20 10 Feigen, frisch G
ex 0804 30 00 Ananas, frisch G
ex 0804 40 00 Avocadofrüchte, frisch G
ex 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder gekühlt G
ex 0805 Zitrusfrüchte, frisch G
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch G
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch G
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch G
ex 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und G
Nektarinen), Pflaumen, frisch
ex 0810 Andere Früchte, frisch G
ausgenommen Cranberries (V. macrocarpon) zur Saftherstellung der
Unterposition 0810 40 50

Nr. des
Warenverz.
Beschränkungs-
für die Warenbezeichnung
grund
Außenhandels-
statistik
1 2 3
Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst zerkleinert G
Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen
zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
ex 1211 90 86 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder G
Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt, weder gemahlen noch sonst
zerkleinert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 264. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes f78d5266249cf1a4….