Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 61 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. BAnz AT 23.12.2022 V1)
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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