Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 1 Beantragung von Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/1#abs-1 (1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch, wer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/1#abs-2 (2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) werden von Amts wegen erteilt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 6804/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1964/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1667/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 7166/19Zitiert von 3
- ArbG Hamm, 28.11.2007 – 3 Ca 1555/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.