Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/2#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/2#abs-2 (2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/2#abs-3 (3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 28.02.2023 – 6 U 1087/20
- LG Saarbrücken, 03.05.2023 – 13 S 132/22
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1667/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 7166/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.