Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 4 Erteilung von Genehmigungen
Stand: 02.02.2022
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- KG, 28.02.2023 – 6 U 1087/20
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 6804/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1964/20
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
- LG Saarbrücken, 03.05.2023 – 13 S 132/22
- LAG Düsseldorf, 13.04.2000 – 13 Sa 1718/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/4#abs-1 (1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/4#abs-2 (2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.