Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 4 Erteilung von Genehmigungen
Stand: 02.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/4#abs-1 (1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/4#abs-2 (2) Eine Sammelgenehmigung kann einem Antragsteller für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Bestimmungsländern erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 4 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 28.02.2023 – 6 U 1087/20
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 6804/19Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1964/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1667/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 7166/19Zitiert von 3
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AWV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.