Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 15 Rechtsunwirksamkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/15?asof=2021-06-17#abs-1 (1) Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Es wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn es nachträglich genehmigt wird oder das Genehmigungserfordernis nachträglich entfällt. Durch die Rückwirkung werden Rechte Dritter, die vor der Genehmigung an dem Gegenstand des Rechtsgeschäfts begründet worden sind, nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/15?asof=2021-06-17#abs-2 (2) Besteht für ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen ein Prüfrecht auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung, so steht der Eintritt der Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts bis zum Abschluss des Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb nach den vorstehend genannten Vorschriften innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/15?asof=2021-06-17#abs-3 (3) Ein Rechtsgeschäft, das dem Vollzug des Erwerbs eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem inländischen Unternehmen dient, ist schwebend unwirksam, wenn auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a und § 5 Absatz 2 oder von § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnung
Das Rechtsgeschäft wird vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/15?asof=2021-06-17#abs-4 (4) In den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nach Absatz 3 schwebend unwirksam ist, ist es, bis das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach den in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften den Erwerb freigibt oder nicht innerhalb der in § 14a geregelten Fristen untersagt oder die Freigabe des Erwerbs als erteilt gilt, verboten,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann anordnen, dass über Satz 1 Nummer 3 hinaus bestimmte unternehmensbezogene Informationen, einschließlich elektronisch oder auf sonstige Weise gespeicherter Daten, des inländischen Unternehmens als bedeutsam
gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/15?asof=2021-06-17#abs-5 (5) Durch Rechtsverordnung können
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner geregelt werden,
soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder die Wirksamkeit einer Untersagung zu gewährleisten.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2021 I S. 1275
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 297 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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