Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/3#abs-1 (1) Inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Ausländern und ausländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Inländern gelten als rechtlich selbständig. Mehrere inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Ausländers gelten als eine inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/3#abs-2 (2) Handlungen, die von oder gegenüber Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen werden, gelten als Rechtsgeschäfte, soweit solche Handlungen im Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften Rechtsgeschäfte wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/3#abs-3 (3) Durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes oder durch vollziehbare Anordnung gemäß § 6 kann vorgesehen werden, dass
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 3 AWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 29.11.2012 – 1 K 675/12.FZitiert von 7
- BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92Zustandekommen von Rechtsverordnungen der Bundesregierung im UmlaufverfahrenZitiert von 47
- BGH, 19.01.2010 – StB 27/09Strafbarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes über die Exportkontrolle von Rüstungsgütern: Vereinbarkeit des strafbewehrten nationalen Exportkontrollrechts mit der gemeinschaftsrechtlichen Öffnungsklausel in der Dual-Use-Verordnung und mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts; keine Vorlagepflicht zur Vorabentscheidung des EuGH im Beschwerdeverfahren über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
- OLG München, 08.03.2022 – 25 U 8734/21
- VGH Hessen, 10.04.2014 – 6 A 2077/13.ZZitiert von 8
- VG Frankfurt am Main, 27.05.2010 – 1 K 536/10.FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 08.01.2025 – 5 K 1348/24..F
- ArbG Herne, 01.12.2021 – 1 Ca 1322/21Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 12.02.2021 – 6 L 3232/20.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 34 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.