Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 55 Vorbereitung und Leitung der Sitzung, Verhandlung und Erörterungstermin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/55#abs-1 (1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/55#abs-2 (2) § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/55#abs-3 (3) § 40c Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn

1. alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/55#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7 und § 58 gelten entsprechend.

§ 54 § 56