Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 54 Abberufung und Amtsniederlegung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/54#abs-1 (1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/54#abs-2 (2) Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/54#abs-3 (3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 53 § 55