Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 40c Verhandlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40c#abs-1 (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40c#abs-2 (2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40c#abs-3 (3) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40c#abs-4 (4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40c#abs-5 (5) Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40c#abs-6 (6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1. den Ort und das Datum der Verhandlung,
2. die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder, der erschienenen Parteien und der Sachverständigen,
3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheins.
Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.