Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 56 Beschlüsse und Entscheidung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/56#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/56#abs-2 (2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/56#abs-3 (3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien zuzustellen. Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/56#abs-4 (4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen.

§ 55 § 57