Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 40a Antrag
Stand: 25.08.2026
In dem Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer beteiligten Organisation anzugeben. Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten.