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# § 55 AVSG (Bayern) — Vorbereitung und Leitung der Sitzung, Verhandlung und Erörterungstermin

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.

(2) § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.

(3) § 40c Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn

1. alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.

(4) Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7 und § 58 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 55 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/55

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