Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 40b Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, Erörterungstermin
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b#abs-4 (4) Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. §§ 20 und 21 Abs. 1 und 3 SGB X gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40b#abs-6 (6) Das vorsitzende Mitglied kann die Verfahrensbeteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Tagen zu einem nichtöffentlichen Erörterungstermin laden. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 40c Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 und 4 sowie § 40f gelten entsprechend. Eine Beweisaufnahme wird im Erörterungstermin nicht durchgeführt.