Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwG§ 6 Zweckverbände und Zweckvereinbarungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/6#abs-1 (1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/6#abs-2 (2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/6#abs-3 (3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,
1. zur Befugnis der Gemeinden, Sicherheitswachen anzuordnen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG) und Feuerwehren für freiwillige Tätigkeiten heranzuziehen (Art. 4 Abs. 3 BayFwG),
2. bei Kooperationen, die nicht das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden umfassen, zur Abstimmung der Feuerwehrbedarfsplanung und von Beschaffungskonzepten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/6#abs-4 (4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben.