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# § 6 AVBayFwG (Bayern) — Zweckverbände und Zweckvereinbarungen

Feuerwehrgesetzausführungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird die Pflichtaufgabe nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen, finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

(2) Sind Gemeinden aus unterschiedlichen Landkreisen oder eine kreisfreie Gemeinde Mitglied in einem Zweckverband oder an einer Zweckvereinbarung nach Abs. 1 beteiligt, ist die Zuständigkeit besonderer Führungsdienstgrade von der kreisfreien Gemeinde und den beteiligten Kreisverwaltungsbehörden nach Anhörung der beteiligten kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam festzulegen.

(3) Die Verbandssatzung oder die Zweckvereinbarung müssen ergänzend zu Art. 19 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Festsetzungen enthalten,

1. zur Befugnis der Gemeinden, Sicherheitswachen anzuordnen (Art. 4 Abs. 2 BayFwG) und Feuerwehren für freiwillige Tätigkeiten heranzuziehen (Art. 4 Abs. 3 BayFwG),

2. bei Kooperationen, die nicht das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden umfassen, zur Abstimmung der Feuerwehrbedarfsplanung und von Beschaffungskonzepten.

(4) Personen können zum Dienst nur in einer Feuerwehr herangezogen werden (Art. 13 BayFwG), die die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG in dem Gemeindegebiet erfüllt, in dem sie ihre Hauptwohnung haben.

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Zitiervorschlag: § 6 AVBayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/6

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