Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz

BayFwG

Art 1 Aufgaben der Gemeinden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/1#abs-1 (1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/1#abs-2 (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie haben in diesen Grenzen außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/1#abs-3 (3) Die Gemeinden können Maßnahmen zur Brandschutzerziehung und -prävention ergreifen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/1#abs-4 (4) Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung.

Art 2