Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwG§ 19 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium regelt Einzelheiten über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, Feuerwehrvereine und -verbände sowie der feuerwehrtechnischen Bediensteten des Freistaates Bayern im Wege der Bekanntmachung.