Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwG§ 4 Stärke
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/4#abs-1 (1) Die Stärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr richtet sich nach der Größe des von ihr zu schützenden Gebiets und nach den dort vorhandenen Gefahren. Die Geräte sollen mindestens dreifach besetzt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/4#abs-2 (2) Die Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr ist eine Gruppe in dreifacher Besetzung. In Ausnahmefällen kann die Mindeststärke auf die zweifache Besetzung beschränkt werden.