Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwG§ 7 Ausbildung von besonderen Feuerwehrführungsdienstgraden und Führungskräften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/7#abs-1 (1) Für Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter wird gemäß Art. 8 Abs. 3 und 5 BayFwG der Lehrgang für die Leiter einer Feuerwehr vorgeschrieben. Je nach Stärke der Feuerwehr sind zusätzlich folgende Lehrgänge erforderlich:
1. bei einer Feuerwehr mit mindestens einem Zug der Lehrgang für Zugführer oder
2. bei einer Feuerwehr mit mindestens zwei Zügen der Lehrgang für Verbandsführer oder
3. in allen übrigen Fällen der Lehrgang für Gruppenführer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/7#abs-2 (2) Für besondere Führungsdienstgrade (Kreisbrandräte, -inspektoren und -meister, Stadtbrandräte, -inspektoren und -meister) wird gemäß Art. 19 Abs. 5 Sätze 1 und 3 BayFwG der Lehrgang für Verbandsführer im Feuerwehrdienst vorgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/7#abs-3 (3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehrgänge können durch vergleichbare oder höherwertige Qualifikationen ersetzt werden.