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BayFwG

Art 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/4#abs-1 (1) Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/4#abs-2 (2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten gestellt werden kann sowie rechtzeitig angefordert wird. Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/4#abs-3 (3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art 3 Art 5