Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/4#abs-1 (1) Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/4#abs-2 (2) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache nicht durch einen geeigneten Dritten gestellt werden kann sowie rechtzeitig angefordert wird. Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/4#abs-3 (3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 4 BayFwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Würzburg, 23.11.2023 – W 5 K 22.1466
- VG München, 26.07.2022 – M 2 K 19.5365Zitiert von 2
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.