Gesetze / Landesrecht Bayern / Feuerwehrgesetzausführungsverordnung
AVBayFwG§ 10 Erstattung von Verdienstausfall
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/10#abs-1 (1) Feuerwehrleute, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe des Stundenentgelts der Stufe 6 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fordern. Für jeden Tag können höchstens zehn Stunden berücksichtigt werden. Angefangene Stunden sind mit dem vollen Stundensatz zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/10#abs-2 (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBayFwG/10#abs-3 (3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige Feuerwehrleute nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Abs. 1 geltend machen.