Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 37 Inkrafttreten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Stuttgart, 16.08.2023 – 3 U 324/21
- BGH, 06.07.2011 – VIII ZR 37/10Erhöhung des Fernwärmepreises: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Versorgungsbedingungen eines Fernwärmelieferungsvertrages; Zulässigkeit einer auf einen Preisindex für den eingesetzten Energieträger abstellenden PreisanpassungsklauselZitiert von 9
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 66/09Fernwärmelieferungsvertrag: Verstoß einer Preisanpassungsklausel gegen das TransparenzgebotZitiert von 20
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 273/09Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fernwärmelieferanten: Inhaltskontrolle; kostenorientierte Preisbemessung; Kopplung der Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas; Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im ZahlungsprozessZitiert von 34
- AG Lüdenscheid, 03.05.2024 – 95 C 77/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/37#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/37#abs-2 (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. § 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/37#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/37#abs-4 (4) (weggefallen)