Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 2 Vertragsabschluß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2022 – VIII ZR 393/21Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in FernwärmelieferungsverträgenZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 10.06.2015 – 7 U 4/14Zitiert von 2
- BGH, 17.10.2012 – VIII ZR 292/11Fernwärmeversorgung: Begriff der gleichartigen Versorgungsverhältnisse; gerichtliche Billigkeitskontrolle der nach der AVBFernwärmeV bestimmten PreiseZitiert von 14
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 111/13Fernwärmeversorgungsvertrag: Vertragseinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Kündigungsfrist für Verträge auf unbestimmte ZeitZitiert von 7
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 66/09Fernwärmelieferungsvertrag: Verstoß einer Preisanpassungsklausel gegen das TransparenzgebotZitiert von 20
- BGH, 15.02.2006 – VIII ZR 138/05Fernwärmeversorgung: Eigenschaft als Versorgungsunternehmen bei Wärmebezug von Dritten; keine Anwendung des Einwendungsausschlusses bei fehlender Preisvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 01.10.2025 – 4 C 25.1353
- AG Lüdenscheid, 03.05.2024 – 95 C 77/23
- OLG Stuttgart, 16.08.2023 – 3 U 324/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AVBFernwärmeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/2#abs-1 (1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/2#abs-2 (2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/2#abs-3 (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.