Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
AVBFernwärmeV§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/32#abs-1 (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/32#abs-2 (2) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/32#abs-3 (3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/32#abs-4 (4) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/32#abs-5 (5) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBFernw%C3%A4rmeV/32#abs-6 (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 32 AVBFernwärmeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2019 – 4 U 199/17
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 111/13Fernwärmeversorgungsvertrag: Vertragseinbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Kündigungsfrist für Verträge auf unbestimmte ZeitZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2017 – 12 U 202/15Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 10.11.2010 – 7 U 44/10Zitiert von 2
- BGH, 26.01.2022 – VIII ZR 175/19Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die ZukunftZitiert von 44
- BGH, 21.12.2011 – VIII ZR 262/09Fernwärmelieferung: Begriff der Fernwärme im Falle der Anpachtung und Betreibung einer dem Kunden gehörenden funktionstüchtigen HeizungsanlageZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
- LG Wuppertal, 26.01.2026 – 6 O 108/25
- VGH Bayern, 01.10.2025 – 4 C 25.1353
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 AVBFernwärmeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.11.2010 Ausfertigung
§ 32 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I 1483)
BGBl. 2010 I S. 1483
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.